AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADAPT
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich und finden Anwendung für alle Lieferungen, Werke, Werklieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB; entgegenstehende oder anderslautende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, die ADAPT hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Diese AGB gelten auch dann, wenn ADAPT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Auch Schweigen auf mitgeteilte anders lautende Bedingungen oder auch Einheitsbedingungen kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden.
(3) Alle Vereinbarungen, auch Nebenabsprachen, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung der ADAPT.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
§ 2 Angebote, Vertragsabschlüsse
(1) Angebote der ADAPT sind stets freibleibend.
(2) Angebote der ADAPT erfolgen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. ADAPT ist nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn eine unterbliebene oder verspätete Selbstbelieferung von ADAPT zu vertreten ist.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form - behält sich ADAPT das Eigentums- und Urheberrecht vor, insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Erklärungen im Zusammenhang mit Leistungsbeschreibungen, Bezugnahmen auf Normen usw. enthalten keine Übernahme einer Garantie.
(5) Es steht der ADAPT frei, Bestellungen innerhalb von 4 Wochen anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens ADAPT, jedoch spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Besteller, zustande.
(6) Bei jeder Weiterveräußerung ist der Kunde für die Beachtung etwaiger Ausfuhrvorschriften verantwortlich und hat ADAPT insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, gelten die Preise der ADAPT ab Werk (EXW gem. INCOTERMS), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Auch in den Fällen, in denen der Transport von ADAPT oder von ADAPT beauftragter Dritter übernommen wird, hat der Besteller Kosten, Steuern sowie Zölle zu tragen.
(3) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug in 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller zusätzlich zu entrichten.
(5) ADAPT ist berechtigt für Lieferungen und Leistungen von ADAPT ins Ausland im Voraus eine Absicherung von Zahlungen durch ein unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv einer europäischen Großbank zu verlangen.
(6) ADAPT behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden von ADAPT dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
(7) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist ADAPT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins p. a. zu fordern. Falls ADAPT in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist ADAPT berechtigt, diesen geltend zu machen.
(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ADAPT anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.
(9) ADAPT behält sich vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, sowie seine Leistungen zurückzubehalten, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die auf begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Bestellers hinweisen, wie beispielsweise Überschuldung oder Zahlungsstockungen.
§ 4 Lieferungen, Lieferzeit
(1) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, erfolgen Lieferungen der ADAPT ab Werk (EXW gem. INCOTERMS).
(2) Über- bzw. Unterlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Bestellmenge sind als unerhebliche Abweichung zulässig und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet wurde.
(4) Sofern Termine oder Fristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind sie unverbindlich.
(5) Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzten voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragestellungen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und alle relevanten Verpflichtungen, beispielsweise Freigaben, Genehmigungen oder sonstige Beistellungen vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Form. Dies gilt nicht, wenn ADAPT die Verzögerung zu vertreten hat.
(6) ADAPT ist zu Teillieferungen und Teilabrechnungen berechtigt, es sei denn, die Annahme der Teilleistungen ist dem Besteller auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall nicht zumutbar.
(7) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder vergleichbarer, nicht vorhersehbarer betrieblicher Störungen (z. B. Streik, Aussperrung) hat ADAPT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen, es sei denn, ADAPT hat den Verzug auf Grund seines eigenen oder eines zurechenbaren Verhaltens vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(8) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die ADAPT nach Absatz (7) nicht zu vertreten hat, berechtigt ADAPT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn Lieferanten oder dessen Unterlieferanten betroffen sind.
(9) ADAPT übernimmt kein Beschaffungsrisiko und ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie ohne eigenes Verschulden trotz des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts ihrerseits die Ware oder Dienstleistung nicht erhält. ADAPT informiert den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, unverzüglich hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Bereits erfolgte Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen wird ADAPT unverzüglich erstatten.
(10) Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ADAPT von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensansprüche herleiten.
(11) Auf die Behinderung im Sinne der vorstehenden Absätze kann ADAPT sich nur berufen, wenn ADAPT den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
(12) Gerät ADAPT aus Gründen, die ADAPT zu vertreten hat, in Lieferverzug, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn ADAPT fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. ADAPT bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzugs gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Falle auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt, es sei denn ADAPT fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
(13) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung sind beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens und sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) das Eigentum an der Kaufsache behält sich ADAPT bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag oder der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Im Falle von mehreren Lieferverträgen, behält sich ADAPT das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ADAPT berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch ADAPT liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ADAPT hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. ADAPT ist nach Rücknahme oder Pfändung der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich ADAPT schriftlich zu benachrichtigen, damit ADAPT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ADAPT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den bei ADAPT entstandenen Ausfall.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) der Forderung an ADAPT ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ADAPT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ADAPT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, ist der Besteller verpflichtet, ADAPT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(6) Die Verarbeitung oder Verbindung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für ADAPT vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht ADAPT gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt ADAPT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, nicht ADAPT gehörenden Gegenständen untrennbar vermengt, so erwirbt ADAPT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermengung. Erfolgt die Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller ADAPT anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ADAPT.
(8) ADAPT verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten von ADAPT die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ADAPT.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung der Ware oder ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers abzuwarten, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Dem Besteller wird empfohlen, eine Transportversicherung abzuschließen.
(2) Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 7 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs- und fristgemäß nachgekommen ist.
(2) Es gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit (24 Monate), wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
(3) Ein Mangel an Lieferungen oder Leistungen liegt nur dann vor, wenn dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits vorlag.
(4) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Sache für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und somit vom Besteller zu erwarten ist. Ein Sachmangel liegt ebenfalls bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, natürlicher Abnutzung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht von ADAPT zu verantworten sind, nicht vor.
(5) Soweit ein von ADAPT zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, ist ADAPT nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. ADAPT erklärt hiermit ausdrücklich, dass eigene Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Bestellers nicht von ADAPTs wirklichen oder mutmaßlichen Willen gedeckt sind. Forderungen, die aus eigenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Bestellers erhoben werden, erkennt ADAPT nicht an. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von ADAPT nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(6) In allen Fällen des zweifachen Fehlschlagens von Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder Fällen des Verzugs trotz Nachfristsetzung stehen dem Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen ADAPT stehen nur dem Besteller zu. Sie sind nicht abtretbar.
(8) Soweit der Hersteller von Produkten für diese eine selbständige Garantie übernommen hat, erklärt ADAPT hiermit ausdrücklich, dass ADAPT in derartige Garantieerklärungen nicht ein- oder beitreten und dass Ansprüche aus derartigen Garantieerklärungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen sind. Soweit ADAPT bei der Abwicklung dieser in Satz 1 genannten, gegenüber dem Hersteller geltend zu machenden Ansprüchen als Vertreter des Herstellers tätig werden, hat der Besteller das RMA-Verfahren von ADAPT einzuhalten.
(9) Bzgl. der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) beziehen sich die Angaben von ADAPT hinsichtlich der RoHS-Konformität auf die Angaben der Vorlieferanten, wofür ADAPT keine Verantwortung übernehmen kann.
§ 8 Haftung
(1) ADAPT haftet gegenüber dem Besteller bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Mängeln die ADAPT arglistig verschwiegen hat, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Soweit gemäß § 8 die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, Ansprüche aus Produzentenhaftung und sonstige Haftung aus Delikt.
(3) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(4) Soweit die Haftung von ADAPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Gefahrübergang (6 Abs. (1). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder einem arglistigen Verschweigen eines Mangels. Gesetzliche Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. ADAPT haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet ADAPT nicht für entgangenen Gewinn, nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers und nicht für Mangelfolgeschäden. ADAPT haftet nur auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, es sei denn, der Besteller konnte konkret auf dessen Vermeiden besonders vertrauen.
(7) Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. (5) und (6) dieser Bestimmung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in letztgenanntem Fall ist die Haftung von ADAPT jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird.
§ 9 Exportgenehmigung
(1) Die gelieferten Waren können deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen unterliegen. Ihre Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland kann nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export Control in Washington zulässig sein. Der Besteller hat diese Hinweise seinen Kunden weiterzugeben und damit, soweit es in seiner Macht steht, die Einhaltung der Bestimmungen bis zum Endverbraucher zu gewährleisten. ADAPT weist ausdrücklich auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Bestimmungen hin.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte Dritter, Werkzeuge und Maschinen
(1) Soweit Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gefertigt werden, hat der Besteller die ADAPT von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund von der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
(2) Durch die Übernahme von Kosten für Fabrikationswerkzeuge /-maschinen, erwirbt der Vertragspartner keine Rechte an diesen.
(3) Für Werkzeuge und Maschinen, die von Bestellern zur Verfügung gestellt werden, übernimmt ADAPT keine Haftung für die Einsatzfähigkeit. Reparatur und Instandhaltungskosten, sowie das Fabrikationsrisiko gehen ausschließlich zu Lasten des Eigentümers. Entgegenstehende oder anderslautende Bedingungen gelten nur, sofern ADAPT diesen schriftlich zugestimmt hat.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Alle von ADAPT stammenden Geschäftsgeheimnisse, Interna und schutzwürdigen Daten sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung des Vertragswecks Kenntnis von den entsprechenden Informationen haben müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Keine Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind die mit den Vertragspartnern konzernmäßig verbundenen Gesellschaften, sofern diese sich in gleicher Weise wie die Vertragspartner zur Geheimhaltung verpflichten. Ohne vorheriges, schriftliches Einverständnis der ADAPT dürfen keine Geschäftsgeheimnisse vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Geschäftsgeheimnisse, die
a. zum Zeitpunkt bereits öffentlich bekannt waren;
b. dem Geschäftspartner bereits bekannt waren;
c. von ADAPT durch schriftliche Einwilligung zur Offenlegung freigegeben worden sind;
d. von ADAPT unabhängig entwickelt wurden;
e. aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ADAPT und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der ADAPT Elektronik GmbH; ADAPT ist jedoch berechtigt, gegen den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht Klage zu führen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das gerichtliche Mahnverfahren bleiben unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen ADAPT und dem Besteller nicht berührt.
Großheubach, Februar 2024